Satzung des OV Bad Sassendorf

Satzung des OV Bad Sassendorf Beschlossen durch die MV am: 16. Dezember 2013

§ 1

Gliederung, Sitz und Tätigkeitsgebiet

  • BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN OV Bad Sassendorf ist Ortsverband der Bundespartei BÜNDNIS 9O/DIE GRÜNEN, des Landesverbandes (LV) BÜNDNIS 9O/DIE GRÜNEN Nordrhein-Westfalen (NRW) und des Kreisverbandes BÜNDNIS 9O/DIE GRÜNEN KV Soest. Die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE OV Bad Sassendorf. Sein Sitz und sein originärer Tätigkeitsbereich innerhalb der Partei BÜNDNIS 9O/DIE GRÜNEN ist die Gemeinde Bad Sassendorf.
  • Diese Satzungsregelungen komplettieren die ihnen zu Grunde liegende Satzung von BÜNDNIS 9O/DIE GRÜNEN LV NRW und den ergänzenden Satzungsregelungen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV Soest mit dem erforderlichen Satzungsbedarf des Ortsverbandes.
  • Die Satzung und die Finanzordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN LV NRW in ihrer jeweils gültigen Fassung sind Übergeordneter Bestandteil dieser Satzung.

§ 2

Mitgliedschaft

  • Mitglied von BÜNDNIS 9O/DIE GRÜNEN OV Bad Sassendorf kann werden, bzw. sein, wer die Grundsätze (Grundkonsens und Satzung) von BÜNDNIS 9O/DIE GRÜNEN und die Programme anerkennt, keiner anderen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei oder konkurrierenden Wähler*innen Vereinigung (Bürgergemeinschaft) angehört, in Bad Sassendorf seinen Wohnsitz hat und mindestens 16 Jahre alt ist.

Personen, die infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Mitglied werden. Die deutsche Staatsangehörigkeit ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft. Die

Mitgliedschaft oder  Mitarbeit in (neo-) faschistischen Organisationen  ist mit einer Mitgliedschaft im BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht vereinbar.

  • Über die Aufnahme entscheidet der Ortsvorstand, ersatzweise der Kreisvorstand, auf Antrag.  Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann bei der Mitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der gültigen Stimmen.
  • Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch das zuständige Gremium. Sie endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist gegenüber der Partei zu erklären.
  • Bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres ist jedes Mitglied von BÜNDNIS 9O/DIE GRÜNEN NRW gleichzeitig Mitglied in der GRUNEN JUGEND NRW. Ein Widerruf ist möglich und muss gegenüber dem Landesvorstand von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NRW schriftlich erklärt werden.
  • Ein Mitglied kann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich  gegen  die  Satzung  oder  erheblich  gegen  Grundsatz  oder Ordnungen der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Über den Ausschluss oder entsprechende Ordnungsmaßnahmen entscheidet das zuständige Schiedsgericht auf Antrag. Antragsberechtigt sind alle             Organe    der      Partei.        Das            Nähere                 regelt    die Landesschiedsgerichtsordnung.
  • Der Eintritt oder die Mitarbeit in oder die Kandidatur oder der Aufruf zur Wahl für eine andere im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei oder konkurrierenden Wähler*innen Vereinigung (Bürgergemeinschaft) wird als Austritt gewertet. Der Vorstand kann durch Beschluss diesen Umstand feststellen und muss diesen dem betreffenden Mitglied schriftlich mitteilen. Das Mitglied kann gegen diesen Beschluss binnen 14 Tagen schriftlich begründeten Widerspruch beim zuständigen Schiedsgericht einlegen.
  • Zahlt ein Mitglied langer als drei Monate nach vereinbarter Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der  zweiten Mahnung hingewiesen werden.
  • Verlegt ein Mitglied seinen ständigen Wohnsitz außerhalb des bisher zuständigen Gebietsverbandes, so wird die Mitgliedschaft auf den für den neuen Wohnsitz zuständigen Gebietsverband übertragen. Einer erneuten Aufnahme als Mitglied bedarf es hierbei nicht. Ausnahmsweise kann bei vorübergehendem kurzfristigem Ortswechsel ein Verbleib im bisherigen Gebietsverband auf Antrag des Mitglieds durch Beschluss des Vorstandes gewährt werden. Bei einem Ortswechsel ins Ausland bleibt die Mitgliedschaft im bisherigen Gebietsverband bestehen, wenn am neuen Wohnsitz kein Ortsverband von BÜNDNIS 9O/DIE GRÜNEN existiert.

§ 3

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • Jedes Mitglied hat das Recht:
  1. An der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 9O/DIE GRÜNEN in der üblichen Weise, z.B. Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen, mitzuwirken.
  • An überörtlichen Delegiertenversammlungen als Gast teilzunehmen.
  • Im Rahmen der Gesetze und der Satzungen an der Aufstellung von Kandidat*innen mitzuwirken, sich selbst bei diesem Anlassen um eine Kandidatur zu bewerben und innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN das aktive und passive Wahlrecht auszuüben, sobald es das wahlfähige Alter erreicht hat.
  • Darüber hinaus hat jedes Mitglied das Recht, Seminare und Veranstaltungen zu besuchen, die der parteipolitischen Weiterbildung dienen. Über die Übernahme der notwendigen Kosten entscheidet der geschäftsführende Vorstand auf Antrag.
  • Jedes Mitglied hat die Pflicht:

Die im Grundkonsens und den Programmen festgelegten Ziele und die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane  anzuerkennen und seinen Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten.

§ 4

Beiträge

  • Jedes Mitglied ist zur regelmäßigen Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Der Mindestbeitrag beträgt 10 Euro. Der Mitgliedsbeitrag beträgt 7,50 Euro im Monat für Mitglieder, bei denen kein steuerpflichtiges Einkommen vorliegt. Der Vorstand ist verantwortlich für die satzungsgemäße Einwerbung der Mitgliedsbeiträge.
  • Der Vorstand ist berechtigt, auf Antrag für Mitglieder mit besonderen finanziellen Härten, Ausnahmen hiervon im Einvernehmen mit der/dem Antragsteller*in zu vereinbaren (Sozialklausel). Die Vereinbarung soll dokumentiert werden. Mitgliedsbeiträge unter einem Euro pro Monat sind unzulässig.
  • Mitgliedsbeiträge sollen nach Möglichkeit durch erteilte Einzugsermächtigung vom zuständigen Kreisverband  eingezogen werden. Dabei  soll der an übergeordnete Gliederungen abzuführende Mitgliedsbeitragsanteil vom Kreisverband verwaltet werden. Der diesem Betrag überschreitenden Mitgliedsbeitragsanteil ist dem zuständigen Ortsverband gutzuschreiben.
  • Kommunale Mandatsträger*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN OV Bad Sassendorf leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Mandatsbeiträge an die. Gliederung, die sie gewählt hat. Die Höhe der Mandatsbeitrage beschließt die Mitgliederversammlung unmittelbar vor einer anstehenden Kommunalwahl. Der Nachweis dieser, durch das Votum der Mitgliederversammlung festgesetzten Zahlungen ist von den Mandatsträger*innen gegenüber dem Vorstand, bzw. der Mitgliederversammlung zu erbringen. Über individuelle Ausnahmen (Härtefalle) entscheidet der Vorstand auf Antrag.

§ 5

Organe und GRÜNE JUGEND

Organe des Ortsverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Der Vorstand und die Delegierten des Ortsverbandes sind grundsätzlich an Beschlüsse der Organe gebunden.

Die Tagesordnung der Organe wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Berücksichtigung der zur Beratung anstehenden Gegenstände und eventueller Anträge erstellt. Die GRÜNE JUGEND (GJ) Bad Sassendorf ist politische Jugendorganisation (Teilorganisation  der Partei) von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN OV Bad Sassendorf, sofern dies in der Satzung der GRÜNEN JUGEND verankert ist und von der GRÜNEN JUGEND Landesverband NRW anerkannt wurde. Zielsetzung der GJ ist es, sich in ihrem Wirkungskreis für den Grundkonsens der Partei einzusetzen, sowie die besonderen Interessen der GRÜNEN JUGEND in der Partei zu vertreten, um an der politischen Willensbildung mitzuwirken. Satzung und Programm der GRÜNEN JUGEND dürfen dem Grundkonsens der Partei nicht widersprechen.

§ 6

Mitgliederversammlung (MV)

  • Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können nur durch Mitgliederversammlungsbeschluss oder durch Urabstimmung geändert werden.
  • Die Mitgliederversammlung beschließt die politischen Inhalte, den Haushalt, die Satzung und die in nachfolgenden Ordnungen. Sie wählt den Vorstand, mindestens zwei Rechnungsprüfer*innen, die Delegierten und die Kandidat*innen für die Teilnahme an Wahlen in geheimer Wahl.
  • Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstand. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung eine  andere Versammlungsleitung beschließen. Das Hausrecht wird von der Versammlungsleitung   ausgeübt.
  • Vorstand, Delegierte und Rechnungsprüfer*innen werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt, soweit dem keine übergeordneten Bestimmungen entgegenstehen. Die Amtszeit endet auch im Falle von Nachwahlen mit der Neuwahl.
  • Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen. Dessen finanzieller Teil ist durch die Rechnungsprüfer*innen zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung vor der Beschlussfassung in schriftlicher Form vorzulegen und soll eine Empfehlung auf Entlastung bzw. Nichtentlastung des Vorstandes beinhalten. Danach entscheidet die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstands.
  • Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Die Erste MV soll im ersten Quartal tagen, in der Regel Ende Januar/Anfang Februar, um über den Haushalt und gegebenenfalls anstehende Wahlen zu beschließen. Sie wird vom geschäftsführenden Vorstand schriftlich mit einem Tagesordnungsvorschlag und mit einer Frist von mindestens 7 Tagen einberufen. Weitere Mitgliederversammlungen finden bei Bedarf statt.
  • Die Zustellung der Einladung und der Tagungsunterlagen kann auch per Fax oder per E-Mail erfolgen, sofern das einzelne Mitglied dem zugestimmt hat. Ansonsten muss die Einladung auf die Postwege zugestellt werden.
  • Eine Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn dies mindestens 10 Prozent Mitglieder oder ein Organ unter Angabe der zur Beratung stehenden Gegenstände verlangen. Das Ersuchen ist schriftlich zu stellen.
  • Sollte es die Situation erfordern, so kann eine Mitgliederversammlung mit verkürzter Einladungsfrist einberufen werden. Diese Dringlichkeit muss von der Mitgliederversammlung zu Beginn der Sitzung durch Beschluss festgestellt werden. Bei Mitgliederversammlungen mit verkürzter Einladungsfrist dürfen nur die in der Einladung genannten Tagesordnungspunkte behandelt werden; die Aufnahme weiterer Verhandlungsgegenstände ist damit in diesem Fall ausgeschlossen.

§ 7

Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, darunter mindestens eine Frau, der/dem Kassierer*in, sowie bis zu vier Beisitzer*innen. Sprecher*innen und Kassierer*in vertreten den Gebietsverband im Sinne des $ 26 Abs. 2 BGB. (Geschäftsführender Vorstand).
  • Mitglieder von BÜNDNIS 9O/DIE GRÜNEN, die in einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zum Gebietsverband stehen, können kein Vorstandsamt bekleiden.
  • Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln und der Vorstand insgesamt von der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit abwahlbar. Das Ersuchen kann nicht Gegenstand einer Dringlichkeitsentscheidung sein und ist schriftlich zu stellen und in der Einladung zur Mitgliederversammlung  aufzuführen.
  • Nachwahlen zum Vorstand sind anzuberaumen, wenn nicht alle Vorstandspositionen durch Wahl besetzt sind.
  • ) Der Vorstand führt die Geschäfte nach Gesetz und Satzung sowie den Beschlüssen der ihm übergeordneten Organe. Er ist für die  politische Zielsetzung  und  inhaltliche   Ausgestaltung   von    Beschlüssen der Mitgliederversammlung  und  der  Organe  verantwortlich. Der Vorstand informiert die Mitglieder über aktuelle  Entwicklungen, Sitzungen  und Veranstaltungen. Er veranstaltet inhaltliche Versammlungen; diese sollen nach Möglichkeit  in     Verbindung   mit   Mitgliederversammlungen durchgeführt werden.
  • Die/der Kassierer*in entwirft den Haushaltsplan (HHP) und die mittelfristige Finanzplanung (MFF) und legt beide dem Vorstand zur Beschlussfassung vor. Über die Annahme des Haushaltsplanes entscheidet die Mitgliederversammlung.
  • Vorstandssitzungen bedürfen keiner formellen Einladung, wenn diese regelmäßig stattfinden und Turnus und Sitzungsort allen Mitgliedern bekannt gegeben wurde.

§ 8

Wahlen

  • Alle Personenwahlen werden in geheimer Wahl durchgeführt. Schriftliche Abstimmungen, die auf das Abstimmungsverhalten einzelner Mitglieder Rückschlüsse zulassen sind nichtig.
  • Ein/e Kandidat*in ist gewählt, wenn sie/er mehr als 50 % der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann (absolute Mehrheit). Ist dieses Quorum bei Feststellung des Wahlergebnisses nicht erreicht, so wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Erreicht auch hier kein/e Kandidat*in die absolute Mehrheit, so entscheidet die Mitgliederversammlung, ob das Wahlverfahren für die nicht besetzte Position neu eröffnet, oder die Wahl auf die nächste Mitgliederversammlung vertagt wird.
  • Gültig sind alle abgegebenen Stimmen, die zweifelsfrei den Willen des Mitglieds erkennen lassen.

§ 9

Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und Öffentlichkeit

  • Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 10% der / 5 Mitglieder anwesend sind. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern keine  andere Beschlussfassung   vorgeschrieben   ist.
  • Der Vorstand und die anderen Organe sind beschlussfähig, wenn mindestens 50% seiner Mitglieder anwesend sind.
  • Alle Organe tagen in der Regel öffentlich. Durch Beschluss mit einfacher Mehrheit kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden; diese Beschlussfassung findet in nichtöffentlicher Sitzung statt. Sie tagen jedoch in jedem Fall parteiöffentlich. Personalangelegenheiten sind nicht- öffentlich, auch nicht-parteiöffentlich zu behandeln.
  • Beschlüsse der Organe und Wahlergebnisse sind durch Protokolle zu beurkunden. Das Protokoll bedarf der Genehmigung durch das entsprechende  Organ.

§ 10

Mindestparität

Alle zu wählenden Organe, Delegierten und Gremien sind mindestens zur Hälfte mit Frauen durch Wahl zu besetzen. (Mindestquotierung)

Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, so entscheidet die Versammlung über das weitere Verfahren. Diese Entscheidung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden weiblichen Mitglieder (Frauenvotum).

§ 11

Datenschutz

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führen eine Mitgliederdatei auf EDV- Grundlage. Die Mitglieder haben das Recht auf Schutz ihrer Daten. Personenbezogene Mitgliederdaten dürfen nur vom Vorstand und von mit der Datenpflege Beauftragte und nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Veröffentlichung personenbezogener Daten bedürfen der Zustimmung des jeweiligen  Mitglieds, sofern keine gesetzliche Grundlage existiert. Der Missbrauch von Daten ist parteischädigendes Verhalten im Sinne des Parteiengesetzes.

§ 12

Rechnungsprüfung

  • Rechnungsprüfer*in kann nicht sein, wer im zu prüfenden Zeitraum ein Vorstandsamt im jeweiligen Gebietsverband bekleidet hat, oder an der Erstellung des Rechenschaftsberichtes beteiligt war.
  • Eine Rechnungsprüfung hat im Vorfeld der Entlastung des Vorstandes zu erfolgen. Die Rechnungsprüfer*innen sind auch unangemeldet berechtigt zu prüfen, insbesondere auch auf Einhaltung gesetzlicher und satzungsmäßiger Bestimmungen. Die  Rechnungsprüfer*innen entscheiden über Umfang und zu prüfende Sachverhalte. Rechnungsprüfer*innen sind berechtigt, die Rechenschaftsberichte von Untergliederungen oder Teilorganisationen zu prüfen.
  • Ergeben sich aus der Prüfung Fragen oder Unstimmigkeiten, so hat der Vorstand in angemessener Frist die erforderliche Aufklärung beizubringen.
  • Das Ergebnis der Rechnungsprüfung ist der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form mitzuteilen und dem Rechenschaftsbericht beizulegen.

§ 13

Änderung von Satzung und nachfolgenden Ordnungen

  • Über die Änderung dieser Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.
  • Die Änderung der nachfolgenden Ordnungen bedarf der Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung (Mehr als 50 %).
  • Die zu ändernden Passagen sind in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufzuführen, sie können nicht Gegenstand einer Dringlichkeitsentscheidung sein.
  • Die Änderungen treten mit ihrer ordnungsgemäßen Verabschiedung in Kraft.
  • Satzungsänderungen die die Zusammensetzung des Vorstandes betreffen, erfordern eine sofortige Neuwahl des Vorstandes, es sei denn, die Mitgliederversammlung hat im Vorfeld dieser Satzungsänderung beschlossen, dass diese Satzungsänderung erst nach Ablauf der Amtszeit in Kraft tritt.

Beschlossen durch die MV am: 16. Dezember 2013